Seit dem 01.01.2021 werden auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)
CO2-Emmissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern mit einer CO2-Steuer belegt.
Ziel dieser CO2-Bepreisung ist es, durch die Herbeiführung eines Kostendrucks den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu reduzieren und so die Klimawende voranzutreiben.
Es sollen der Einsatz fossiler Brennstoffe zugunsten der Energieerzeugung aus erneuerbaren oder klimaneutralen Energiequellen gebremst und
Investitionen in nachhaltige Antriebs- und Heizsysteme oder zumindest der Austausch durch moderne bzw. effizientere Technik gefördert werden.
Die Abgabe beträgt für 2021 25 Euro pro Tonne CO2 und wird bis 2025 in Jahresetappen angehoben, so dass eine Tonne CO2 am Ende bis auf Weiteres 55 Euro kosten wird.
Sie betrifft jeden in Deutschland, der Kohlenstoffdioxid produziert.
Neben der Mehrheit der Autofahrer auch die Überzahl der Immobilieneigentümer und Mieter, die weiterhin mit Heizöl oder Erdgas heizt.
Die Lieferanten geben die Steuer direkt an die Verbraucher weiter, so dass sie automatisch über den Einkaufspreis entrichtet wird.
Ein Liter Heizöl verteuert sich 2021 um 7,9 Cent, eine Kilowattstunde Erdgas um 0,6 Cent.
Nach der schrittweisen Erhöhung werden 2025 auf einen Liter Heizöl 17,4 Cent und auf eine Kilowattstunde Erdgas 1,3 Cent erhoben.
Um den Einbau umweltfreundlicher Heizungen anzuregen und Mieter finanziell zu entlasten, sollen ab 01.01.2022 Vermieter pauschal zur Hälfte an den Mehrkosten für CO2 beteiligt werden.
Dies wäre dann in der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend zu berücksichtigen.
Aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Bundesregierung steht derzeit (Stand Anfang Juni 2021) jedoch offen, ob dieses hälftige Kostenteilungsmodell tatsächlich eingeführt wird.
Außerdem fehlen noch genaue und an den verschiedenen Heizungsarten ausgerichtete Regelungen zur Umsetzung der Umlage.
Hier gibt es einige ungeklärte Fragen - insbesondere bei dezentralen Heizsystemen.
Öl- oder Gaszentralheizung: Bei diesen gebäudeeigenen Heizanlagen, die Raumwärme und/oder Warmwasser an einer zentralen Stelle innerhalb des Objektes erzeugen,
ist der Vermieter für den Einkauf des Brennstoffs zuständig und zahlt demzufolge seit Jahresbeginn zusätzlich zum Heizöl- oder Erdgaspreis automatisch die CO2-Steuer.
Diese reicht er über die jährliche Betriebskostenabrechnung vollständig an den Mieter durch.
Sofern die Steuerteilung verabschiedet werden sollte, wird der Vermieter seinen Anteil an der CO2-Steuer mit Inkrafttreten verrechnen müssen.
Ein doppelter Abrechnungskonflikt ergibt sich in Liegenschaften, in denen das Warmwasser nicht über die Zentralheizung,
sondern dezentral von wohnungsinternen Durchlauferhitzern oder Boilern aufbereitet wird.
Die hierfür benötigte Energie (in der Regel Strom) kauft der Mieter über einen Liefervertrag direkt selbst ein.
Dabei entstehen jedoch zwei Probleme:
Einerseits hat der Vermieter weder Kenntnis noch Einfluss auf den Stromvertrag und Stromverbrauch des Mieters (einseitige Datenverfügbarkeit)
und kann deshalb seinen Anteil an der CO2-Steuer nicht unmittelbar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abziehen.
Wie lässt sich hier eine Steuerbeteiligungspflicht des Vermieters rechtssicher und effizient abrechnen?
Etwa mit einer Zahlungsaufforderung seitens des Mieters nach Vorlage der Stromrechnung?
Solche Erschwernisse könnten im Übrigen umgangen werden, wenn sich der Mieter für reinen Ökostrom entscheiden würde, da entsprechende Tarife von der CO2-Steuer ausgenommen sind.
Andererseits werden die Strommengen der Warmwassererzeuger und der übrigen Haushaltsgeräte in der Regel nicht getrennt erfasst (technisches Messproblem)
und deshalb in der Stromrechnung nicht separat ausgewiesen.
Für die Ermittlung des reinen Heizstroms (Bemessungsrundlage) und die Berechnung der darauf entfallenden teilungsfähigen CO2-Steuer
müssten also in den meisten Wohnungen zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden - zum Beispiel durch den Einbau von zwei Stromzählern.
Dies dürfte allerdings mit Umbauarbeiten an der jeweiligen Elektroinstallation verbunden sein und würde gleichzeitig die Frage der Kostenübernahme in den Raum stellen.
Fernwärmeheizung: Hier werden Raumwärme und Warmwasser von einer externen Erzeugungsanlage (etwa Kraftwerke oder Industriebetriebe mit Kraft-Wärme-Kopplung)
über ein Leitungsnetz in eine Vielzahl von Gebäuden transportiert.
Die Erhebung der CO2-Steuer hängt davon ab, durch welche Energieträger die Fernwärme erzeugt wird.
Eine Steuerbefreiung wird zum Beispiel gewährt, wenn regenerative Energiequellen, klimaneutrales Biogas oder die Abwärme von Stromkraftwerken genutzt werden.
Im letzteren Fall spielt es keine Rolle, ob fossile oder erneuerbare Brennstoffe zum Einsatz kommen, da Fernwärme lediglich als Nebenprodukt der Stromerzeugung entsteht.
Wird Fernwärme direkt aus einem Mix verschiedener Energien hergestellt, wird die Steuer beim Verbraucher anteilsgerecht ausgewiesen.
Einzelgasthermen: Dieses dezentrale Heizsystem, das sich auf eine abgeschlossene Einheit innerhalb eines Objektes bezieht,
wirft bezüglich der beabsichtigten Teilung der CO2-Steuer selbiges Abrechnungsproblem auf, wie oben im Fall einer dezentralen Warmwasseraufbereitung beschrieben.
Da der Mieter für die Gastherme und somit für den Einkauf des Brennstoffs zuständig ist, schließt er einen individuellen Gasliefervertrag mit einem Anbieter seiner Wahl ab.
In dieser Konstellation hat der Vermieter ebenfalls keinen Einblick in den abgeschlossenen Gasvertrag und die verbrauchten Gasmengen
und wäre deswegen bei der Erfüllung seiner Steuerpflicht auf die Zuarbeit oder Aufforderung des Mieters angewiesen.
Sofern klimaneutrales Biogas abgenommen wird, entfallen die CO2-Steuer und damit der Abstimmungsbedarf zwischen Vermieter und Mieter.
Hintergrund der Steuerbefreiung ist, dass bei der Verbrennung von reinem Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen nur so viel CO2 freigesetzt wird,
wie die Ressourcen ursprünglich aufgenommen haben.
Nachtspeicheröfen: Sie stellen eine weitere dezentrale, aber seltener werdende Heizungsart dar, mit der Raumwärme auf Strombasis erzeugt wird.
Die CO2-Steuer fällt hier auf den verbrauchten Strom (nur aus fossilen, nicht aus erneuerbaren oder klimaneutralen Energieträgern) an, die über die Stromrechnung vom Mieter gezahlt wird.
Es kommt sowohl das Abrechnungsproblem aufgrund fehlender Verbrauchsdaten auf der Vermieterseite als auch das technische Problem der Verbrauchserfassung auf.
Zumindest sind Wohnungen mit Nachtspeicheröfen häufig schon mit einem Zweitarifzähler ausgestattet, der Tag- und Nachtstrom getrennt misst, so dass auch gesondert abgerechnet wird.
Zusammenfassend wird der Gesetzgeber der Branche bei Einführung einer CO2-Steuerteilung Normen zur Verfügung stellen müssen,
die hinreichend praxistauglich und möglichst gerecht für beide Mietvertragsparteien sind.
Dahingehend ist eine Pauschalregelung ohne Berücksichtigung des Verursacherprinzips, des energetischen Gebäudezustands und der technischen Messvoraussetzungen
grundsätzlich in Frage zu stellen.
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